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Hausordnung

Hausordnung der Neuwoba

 

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Nutzungsvertrages einzuhalten.

 

Inhaltsübersicht

 

I.    Schutz vor Lärm

II.   Sicherheit

III.  Reinigung

IV.  Gemeinschaftseinrichtungen

 

 

 

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I.   Schutz vor Lärm

 

1. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 12 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.

 

Hauswirtschaftliche Arbeiten mit Elektrogeräten wie Staubsauger, Waschmaschine usw., deren Betriebsgeräusche über die normale Zimmerlautstärke hinausgehen, sind in der Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 15 bis 20 Uhr auszuführen.
Handwerkliche Arbeiten wie Bohren, Hämmern usw. sind werktags (montags bis samstags) in der Zeit von 12 bis 15 Uhr und 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt.

 

2. Kinder sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Bei Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht genommen werden.
Fußballspielen u. ä. sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.

 

3. Geräuschvolle Feiern, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden, jedoch sollen Belästigungen der Mitbewohner weitestgehend vermieden und ab 24 Uhr unterlassen werden.

 

4. Artgerechte Haustierhaltung darf zu keiner Belästigung der Mitbewohner führen. Verunreinigungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Haustierhaltung stehen, sind durch den Halter unverzüglich zu beseitigen.
Ausgewachsene Hunde mit einer Schulterhöhe von über 15 cm dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Genossenschaft gehalten werden, die hinsichtlich des Beißschutzes dabei Auflagen erteilen kann. Hunde sind in Gebäuden und Innenhöfen an der Leine zu führen.

 

 

II.   Sicherheit

 

1. Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren, die Kellereingänge und Hoftüren geschlossen zu halten.

 

2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen nicht zugeparkt oder durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.

 

3. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist im Treppenhaus, Kellergängen und -räumen, Dachböden, Aufzügen sowie allen Gemeinschaftseinrichtungen verboten.

 

4. Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
Das Abstellen von Geräten und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist in Kellern, Dachböden und Gemeinschaftsräumen untersagt.

 

5. Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten.

 

6. Sperrmüll darf nicht im Treppenhaus und in Gemeinschaftseinrichtungen gelagert werden. Ausnahmen sind nur in Absprache und nach Genehmigung durch die Genossenschaft möglich.

 

7. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort der Havariedienst der Stadtwerke sowie das Wohnungsunternehmen bzw. sein Beauftragter zu benachrichtigen.

 

8. Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich das Wohnungsunternehmen oder sein Beauftragter zu benachrichtigen.

 

9. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.

 

 

III.   Reinigung

 

1. Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.

 

2. Soweit vereinbart haben die Hausbewohner die Kellerflure, Treppen, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure, Hauseingangstüren, Briefkastenanlagen, Fußabtreterroste und Gemeinschaftsräume abwechselnd nach einem bei Bedarf aufzustellenden Reinigungsplan zu reinigen. Unterlassene Reinigungen werden auf Kosten des verpflichteten Nutzers durch die Genossenschaft veranlasst.

 

3. Soweit vertraglich vorgesehen, haben die Hausbewohner abwechselnd nach einem Reinigungsplan die Zugangswege außerhalb des Hauses einschließlich der Außentreppen zu reinigen sowie die Papierkörbe zu entleeren. Die Reinigungspläne sind von den Hausbewohnern untereinander zu vereinbaren, kommt ein solcher nicht zustande, ist die Genossenschaft berechtigt, einen Reinigungsplan zu erstellen. Unterlassene Reinigungen werden auf Kosten des verpflichteten Nutzers durch die Genossenschaft veranlasst.

 

4. Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte erfolgt durch vom Wohnungsunternehmen Beauftragte. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 7 und 20 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.

 

5. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.

 

6. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.

 

7. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.

 

8. In die Toiletten und/oder Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht geschüttet werden.

 

9. Fenster in Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Nutzerkellern sind in der kalten Jahreszeit, außer zum kurzzeitigen Lüften, geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.

 

10. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass seine Reinigungspflichten erfüllt werden.

 

11. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür zugelassenen Flächen erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen, Ölwechsel und größere Reparaturen nicht durchgeführt werden.

 

 

IV.   Gemeinschaftseinrichtungen

 

Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.

 

1. Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird.

 

2. In den Personenaufzügen dürfen schwere Gegenstände, Möbelstücke und dgl. nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird und eine Absprache mit dem Hauswart getätigt wurde.

 

3. Die Benutzung des Aufzuges zum Zweck der Beförderung von Umzugsgut muss dem Wohnungsunternehmen mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werden. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.

 

4. Fahrkorberweiterungen dürfen nur vom zugelassenen Fachpersonal durchgeführt werden.

 

 

Bei Nichteinhaltung werden rechtliche Mittel angewandt.

 

Die Hausordnung ist Bestandteil des abgeschlossenen Nutzungsvertrages.

 

 
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